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Unser Angebot:

Wir übernehmen die Funktion als externer Datenschutzbeauftragter

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Inhalt des Geschäftsbesorgungsvertrages mit dem

externen Datenschutzbeauftragten

Der Geschäftsbesorgungsvertrag sollte sich im Wesentlichen

auf die §§ 4d, 4f und 4g BDSG beziehen.

·    Der externe Datenschutzbeauftragte sollte die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit ausdrücklich erklären.

·    Ferner sollte in den Vertrag aufgenommen werden, dass der externe Datenschutzbeauftragte bei Anwendung seiner Fachkunde auf dem Gebiet des Datenschutzes weisungsfrei ist und ein unmittelbares Vortragsrecht gegenüber der Geschäftsführung bzw. dem Vorstand hat.

·    Weiterhin empfiehlt es sich, die Verschwiegenheitspflicht des externen Datenschutzbeauftragten über die Identität des Betroffenen sowie über die Umstände, die Rückschlüsse auf den Betroffenen zulassen, ausdrücklich zu erwähnen.

Von Vorteil ist es, den voraussichtlichen Zeitaufwand im Geschäftsbesorgungsvertrag zu fixieren.

 


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Unser bundesweites Angebot: 

Wir übernehmen die Funktion als externer (betrieblicher) Datenschutzbeauftragter, der die vom Gesetzgeber geforderten Aufgaben für Ihr Unternehmen erfüllt. Und das zu kalkulierbaren Kosten durch monatliche Betreuungspauschale. 


 mehr Details hier

unverbindliche Information durch:

Harald Eul Consulting
Datenschutz + Datensicherheit
50321 Brühl, Auf der Höhe 34

Tel. 02232/200 879   Fax 02232/200 884

Niederlassung Frankfurt/M:   Tel. 069/35356121

 E-Mail: H.Eul@HE-C.de

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