Auszug aus dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
in der Fassung vom 22.8.2006
zu Bestellung und Aufgaben des Datenschutzbeauftragten
§ 4f Beauftragter für den Datenschutz
(1) Öffentliche und nicht öffentliche Stellen, die personenbezogene Daten
automatisiert verarbeiten, haben einen Beauftragten für den Datenschutz
schriftlich
zu bestellen. Nicht-öffentliche Stellen sind hierzu spätestens innerhalb
eines Monats
nach Aufnahme ihrer Tätigkeit verpflichtet. Das Gleiche gilt, wenn
personenbezogene
Daten auf andere Weise erhoben, verarbeitet oder genutzt werden und damit in
der
Regel mindestens
20
Personen beschäftigt sind. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die
nichtöffentlichen Stellen, die in der Regel höchstens neun Personen ständig
mit der
automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigen. Soweit
aufgrund
der Struktur einer öffentlichen Stelle erforderlich, genügt die Bestellung
eines
Beauftragten für den Datenschutz für mehrere Bereiche. Soweit nicht-öffentliche
Stellen automatisierte Verarbeitungen vornehmen, die einer Vorabkontrolle
unterliegen, oder personenbezogene Daten geschäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung
oder der anonymisierten Übermittlung automatisiert verarbeiten, haben sie
unabhängig
von der Anzahl der mit der automatisierten Verarbeitung beschäftigten Personen
einen
Beauftragten für den Datenschutz zu bestellen.
(2) Zum Beauftragten für den Datenschutz darf nur bestellt werden, wer die zur
Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit
besitzt. Das
Maß der erforderlichen Fachkunde bestimmt sich insbesondere nach dem Umfang
der
Datenverarbeitung der verantwortlichen Stelle und dem Schutzbedarf der
personenbezogenen Daten, die die verantwortliche Stelle erhebt oder verwendet.
Zum
Beauftragten für den Datenschutz kann auch eine Person außerhalb der
verantwortlichen
Stelle bestellt werden; die Kontrolle erstreckt sich auch auf personenbezogene
Daten,
die einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis, insbesondere dem
Steuergeheimnis
nach §
30
der Abgabenordnung, unterliegen. Öffentliche Stellen können mit Zustimmung
ihrer Aufsichtsbehörde einen Bediensteten aus einer anderen öffentlichen
Stelle zum
Beauftragten für den Datenschutz bestellen.
(3) Der Beauftragte für den Datenschutz ist dem Leiter der öffentlichen
oder
nicht-öffentlichen Stelle unmittelbar zu unterstellen. Er ist in Ausübung
seiner
Fachkunde auf dem Gebiet des Datenschutzes weisungsfrei. Er darf wegen der Erfüllung
seiner Aufgaben nicht benachteiligt werden. Die Bestellung zum Beauftragten für
den
Datenschutz kann in entsprechender Anwendung von §
626
des Bürgerlichen Gesetzbuches,
bei nicht-öffentlichen Stellen auch auf Verlangen der Aufsichtsbehörde,
widerrufen
werden.
(4) Der Beauftragte für den Datenschutz ist zur Verschwiegenheit über die
Identität
des Betroffenen sowie über Umstände, die Rückschlüsse auf den Betroffenen
zulassen,
verpflichtet, soweit er nicht davon durch den Betroffenen befreit wird.
(4a) Soweit der Beauftragte für den Datenschutz bei seiner Tätigkeit
Kenntnis von
Daten erhält, für die dem Leiter oder einer bei der öffentlichen oder
nichtöffentlichen Stelle beschäftigten Person aus beruflichen Gründen ein
Zeugnisverweigerungsrecht zusteht, steht dieses Recht auch dem Beauftragten für
den
Datenschutz und dessen Hilfspersonal zu. Über die Ausübung dieses Rechts
entscheidet
die Person, der das Zeugnisverweigerungsrecht aus beruflichen Gründen zusteht,
es sei
denn, dass diese Entscheidung in absehbarer Zeit nicht herbeigeführt werden
kann.
Soweit das Zeugnisverweigerungsrecht des Beauftragten für den Datenschutz
reicht,
unterliegen seine Akten und andere Schriftstücke einem Beschlagnahmeverbot.
(5) Die öffentlichen und nicht-öffentlichen Stellen haben den Beauftragten
für den
Datenschutz bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen und ihm
insbesondere,
soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist, Hilfspersonal
sowie
Räume, Einrichtungen, Geräte und Mittel zur Verfügung zu stellen. Betroffene
können
sich jederzeit an den Beauftragten für den Datenschutz wenden.
§ 4g Aufgaben des Beauftragten für den Datenschutz
(1) Der Beauftragte für den Datenschutz wirkt auf die Einhaltung dieses
Gesetzes und anderer Vorschriften über den Datenschutz hin. Zu diesem Zweck
kann sich der Beauftragte für den Datenschutz in Zweifelsfällen an die für
die Datenschutzkontrolle bei der verantwortlichen Stelle zuständige Behörde
wenden. Er kann die Beratung nach § 38 Abs. 1 Satz 2 in Anspruch nehmen. Er hat insbesondere
- die ordnungsgemäße Anwendung der Datenverarbeitungsprogramme, mit
deren Hilfe personenbezogene Daten verarbeitet werden sollen, zu überwachen;
zu diesem Zweck ist er über Vorhaben der automatisierten Verarbeitung
personenbezogener Daten rechtzeitig zu unterrichten,
- die bei der Verarbeitung personenbezogener Daten tätigen Personen durch
geeignete Maßnahmen mit den Vorschriften dieses Gesetzes sowie anderen
Vorschriften über den Datenschutz und mit den jeweiligen besonderen
Erfordernissen des Datenschutzes vertraut zu machen.
(2) Dem Beauftragten für den Datenschutz ist von der verantwortlichen Stelle
eine Übersicht über die in § 4e Satz 1 genannten Angaben sowie über
zugriffsberechtigte Personen zur Verfügung zu stellen. Im Fall des § 4d Abs. 2
macht der Beauftragte für den Datenschutz die Angaben nach § 4e Satz 1 Nrn. 1
bis 8 auf Antrag jedermann in geeigneter Weise verfügbar. Im Fall des § 4d
Abs. 3 gilt Satz 2 entsprechend für die verantwortliche Stelle.
(3) Auf die in § 6 Abs. 2 Satz 4 genannten Behörden findet Absatz 2 Satz 2
keine Anwendung. Absatz 1 Satz 2 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass der behördliche
Beauftragte für den Datenschutz das Benehmen mit dem Behördenleiter herstellt;
bei Unstimmigkeiten zwischen dem behördlichen Beauftragten für den Datenschutz
und dem Behördenleiter entscheidet die oberste Bundesbehörde.“
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- .....
- entgegen § 4f Abs. 1 Satz 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit Satz 3
und 6, einen Beauftragten für den Datenschutz nicht, nicht in der
vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig bestellt,
- ...
- ...
- ...
- ...
- ...
- ...
- ....
- ...
- ...
(2) ...
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann im Falle des Absatzes 1 mit einer Geldbuße
bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer
Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Deutsche Mark geahndet werden.